ABGB: §§ 1295, 1489
ZPO: §§ 226, 228
Aufgrund einer - früher unklaren bzw schwankenden - Rsp erhob die kl Anlegerin wegen fehlerhafter Anlageberatung innerhalb der Verjährungsfrist ein Feststellungsbegehren und erst nach deren Ablauf ein (Eventual-)Leistungsbegehren; das Feststellungsbegehren ließ sie aufrechtbestehen. Ziel beider Begehren war der Ersatz des Schadens aus dem Erwerb von MEL-Zertifikaten, den die Kl auch (im Rahmen des Eventualleistungsbegehrens) genau bezifferte. Dass ein Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung - nach nunmehr gefestigter Rsp - von Anfang an nicht mit Feststellungs-, sondern mit Leistungsbegehren geltend zu machen gewesen wäre, kann nicht zur Abweisung auch des Leistungsbegehrens wegen Verjährung (letztlich somit beider Begehren) führen, wenn jedenfalls eines dieser Begehren innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde und ein Begehren inhaltlich berechtigt ist.