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Keine wechselseitige Gewährleistungspflicht der mit Planung und Umsetzung beauftragten Werkunternehmer

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/17RdW 2014, 12 Heft 1 v. 23.1.2014

ABGB: §§ 922, 932 Abs 4, §§ 933a, 1295 Abs 1

Wenn der Besteller separat einen Werkunternehmer mit der Planung und einen anderen Werkunternehmer mit der Umsetzung beauftragt, ohne dass diese untereinander in ein Vertragsverhältnis treten, kann keine wechselseitige Gewährleistungspflicht der Werkunternehmer für Fehler des anderen bestehen.

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