Vor Kurzem hat der OGH, soweit ersichtlich erstmals, die Anwendbarkeit des § 879 Abs 3 ABGB auf Bestandverträge in EKZ bejaht.2 Zumeist sind derartige Verträge äußerst kompliziert und für Laien weitgehend undurchschaubar gestaltet. Nicht nur die vielfachen an unterschiedlichsten Stellen platzierten Bestimmungen und Verweise, sondern insb auch die zahlreichen Detail- und Nebenbestimmungen zum Hauptvertrag tragen regelmäßig zur Unübersichtlichkeit und zum mangelnden Verständnis der vertraglichen Regelungen bei. Hinzu kommen immer wieder auch Sonderregelungen für sogenannte "Ankermieter". Im Folgenden sollen einige Fragen3 iZm der Überwälzung der "laufenden Kosten" erörtert werden.