Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg hat der EuGH ausgesprochen, dass es eine unzulässige Beschränkung der in Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) 492/2011 gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, wenn die von den Dienstnehmern einer Gebietskörperschaft (hier: Land Salzburg) ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden. EuGH 5. 12. 2013, C-514/12 .