Gem Art 6 Abs 1 lit d EuVTVO setzt die Bestätigung eines gegen einen Verbraucher gefällten Versäumungsurteils als Europäischer Vollstreckungstitel voraus, dass die Entscheidung in dessen Wohnsitzstaat ergangen ist. Diese Regelung gilt nur dann, wenn der Klage ein Rechtsgeschäft des Verbrauchers mit einem Unternehmer zugrunde liegt. Im Fall einer Klage aus einem Rechtsgeschäft zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen ist sie nicht anzuwenden. EuGH 5. 12. 2013, C-508/12 , Vapenik/Thurner (zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg.)