Nach dem KollV für Angestellte der Banken und Bankiers steht teilzeitbeschäftigten AN der kollektivvertragliche Anspruch auf eine Kinderzulage für jedes Kind, für das sie Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe haben und diese auch beziehen, nur aliquot entsprechend dem Ausmaß ihrer Arbeitzeit zu. In einem vom OGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren (8 ObA 20/12t, RdW 2013/91, 94) hat nun der EuGH klargestellt, dass diese Aliquotierung zulässig ist, weil die Kinderzulage zum Entgelt des AN gehört und deren Berechnung nach dem "Pro-rata-temporis-Grundsatz" (Berechnung nach dem Ausmaß der Arbeitszeit) sachlich gerechtfertigt und angemessen ist. EuGH 5. 11. 2014, C-476/12 , ÖGB.