Im vorliegenden Fall (an Laien gerichtete Awarenesskampagne "Auch vor 1962 geboren?") war für den Durchschnittsempfänger der beanstandeten Werbemaßnahmen - selbst bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs für Arzneimittelwerbung - die Information über die Gefahren von Pneumokokken für bestimmte Personengruppen nicht mit einer Werbung für einen bestimmten Impfstoff gleichzusetzen. Zwar war - va aus der gleichzeitig an Ärzte versendeten Patienteninformation - klar erkennbar, dass eine Schutzimpfung und deswegen ein Besuch bei einem niedergelassenen Arzt empfohlen wird; ein konkreter Kaufanreiz in Ansehung des Impfstoffs wurde durch diese Informationskampagne aber nicht geschaffen. Aus dem Zweck einer Impfung kann fast immer auf ein konkretes Arzneimittel (Impfstoff) geschlossen werden; allein daraus kann aber nicht Werbeabsicht unterstellt werden, weil sonst jede auch noch so zurückhaltende sachliche Information der Öffentlichkeit über Impfungen und Impfaktionen immer eine unzulässige Laienwerbung wäre. OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 96/14t.