EFZG: § 5
1. Die Auflösung eines wirksam vereinbarten Probearbeitsverhältnisses ist auch während des Krankenstandes des AN zulässig, ohne dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch des AN nach § 5 EFZG entsteht.
2. Werden dem AN dennoch weiterhin irrtümlich Bezüge angewiesen, können sie vom AG zurückgefordert werden, außer der AN hat den Betrag gutgläubig verbraucht; in diesem Fall ist die Rückforderung ausgeschlossen. Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern von der Rsp schon dann verneint, wenn der AN zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrags auch nur zweifeln musste. Hatte der AN selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vom AG trotz Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit überwiesenen Entgelts, kommt ein gutgläubiger Verbrauch nicht in Betracht.