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Bank - Kommissionsgeschäft, AGB betr Pfandrecht

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/702RdW 2014, 642 Heft 11 v. 17.11.2014

ABGB: § 1014

UGB: §§ 383 ff

1. Grundsätzlich hat ein Kommissionär den Auftrag selbst auszuführen, kann ihn aber mit ausdrücklicher oder konkludenter Zustimmung des Kommittenten durch einen Unterkommissionär ausführen lassen. Ist die Kommission außerhalb des Niederlassungsorts des Kommittenten auszuführen, kann von einer schlüssigen Zustimmung des Kommittenten zu einer Substitution ausgegangen werden.

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