ABGB: § 1014
UGB: §§ 383 ff
1. Grundsätzlich hat ein Kommissionär den Auftrag selbst auszuführen, kann ihn aber mit ausdrücklicher oder konkludenter Zustimmung des Kommittenten durch einen Unterkommissionär ausführen lassen. Ist die Kommission außerhalb des Niederlassungsorts des Kommittenten auszuführen, kann von einer schlüssigen Zustimmung des Kommittenten zu einer Substitution ausgegangen werden.