In einem aktuellen Beschluss hat der OGH klargestellt, dass das Grundrecht auf Datenschutz dem Recht des BR auf Einsicht in Lohnabrechnungen, Krankenstandsaufzeichnungen und sonstige, die AN betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegensteht. Der AG kann somit dem BR die Einsicht in diese Unterlagen nicht mit dem Hinweis verwehren, dass sich der betroffene AN gegen die Übermittlung der Unterlagen an den BR ausgesprochen hat. OGH 17. 9. 2014, 6 ObA 1/14m.