Jede formlos abgegebene Willenserklärung gilt als Option nach § 10 Abs 3 Z 1 KStG 1988. Die Option kann allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Einreichung der KSt-Steuererkärung abgegeben werden.
Jede formlos abgegebene Willenserklärung gilt als Option nach § 10 Abs 3 Z 1 KStG 1988. Die Option kann allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Einreichung der KSt-Steuererkärung abgegeben werden.