ASVG: § 175
Erleidet ein DN bei einer Tätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses, die mit einer außergewöhnlichen Kraftanstrengung verbunden war, einen Herzinfarkt, der zum Sekundenherztod führte, steht dieser Unfall nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz , wenn bei den bereits vor dem Unfall gegebenen Gesundheitsstörungen des DN schon eine alltägliche Belastung einen Herzinfarkt mit Todesfolge hätte auslösen können.