GewO 1859: § 82 lit b
Wird einem privaten Sicherheitsunternehmen von der Sicherheitsbehörde mitgeteilt, dass ein von ihm als Wachorgan beschäftigter AN wegen mehrerer Vorstrafen nicht mehr über die notwendige Zuverlässigkeit iSd § 130 Abs 8 GewO 1994 für die Ausübung dieser Tätigkeit verfügt, rechtfertigt dies die Entlassung des AN wegen dauernder (rechtlicher) Dienstunfähigkeit nach § 82 lit b GewO 1859.