Erste Rsp zur Frage, ob bei einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens nach § 123a IO die Geltendmachung einzelner Ansprüche ausgenommen werden kann
IO: § 123a
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123a IO mangels kostendeckenden Vermögens unter gleichzeitiger Ausnahme noch ausstehender Verwertungsmaßnahmen (hier: weiterlaufende Exekutionsführung auf das Arbeitseinkommen des Gesellschafters zur Einbringung der noch ausständigen Stammeinlage) kommt nicht in Betracht. Eine nicht liquide Forderung kann im Insolvenzverfahren durch Veräußerung verwertet werden (§ 119 Abs 5 IO); sollte sich herausstellen, dass mangels Werthaltigkeit auch eine Veräußerung nicht möglich oder tunlich ist, kann das Verwertungsverfahren durch Ausscheiden der Forderung beendet werden, sodass keine Regelungslücke besteht.