VersVG: § 15 VersVG
Wird nach dem Text der maßgebenden Vereinbarungen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer jedenfalls eine Sicherungsabtretung hinsichtlich einer Lebensversicherung (hier: Pensionsversicherung) des Kreditnehmers vereinbart, kann daran nichts ändern, dass die (weiteren) Urkunden (insbesondere gegenüber dem Drittschuldner) - offenbar irrig - teilweise auch Begriffe wie "Verpfändung" und "Pfandgeber" enthalten.