ABGB: §§ 293, 298, 1404
ARB 2006: Art 23.2.1.
Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen "über bewegliche Sachen" gedeckt (hier: Art 23.2.1 ARB 2006). Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache "betrifft". Vereinbart die (Mit-)Versicherte mit dem Vater ihres Kindes, dass dieser die von ihr geschuldete Unterhaltsleistung für das Kind in Zukunft allein erbringt (Erfüllungsübernahme iSd § 1404 ABGB), ist diese Vereinbarung als schuldrechtlicher Vertrag "über bewegliche Sachen" iSd Art 23.2.1. ARB 2006 zu qualifizieren. Für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vater des gemeinsamen Sohnes besteht somit Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Anm: die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung wegen Unwirksamkeit der Entlastungsvereinbarung wurde im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht).