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Betriebshaftpflichtversicherung - Risikoausschluss durch Tätigkeitsklausel

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/536RdW 2013, 540 Heft 9 v. 17.9.2013

AHVB 2005: Art 7.10.5

Nach Art 7.10.5 AHVB 2005 erstreckt sich die vorliegende Betriebshaftpflichtversicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.

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