AHVB 2005: Art 7.10.5
Nach Art 7.10.5 AHVB 2005 erstreckt sich die vorliegende Betriebshaftpflichtversicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.