Abgehen von bish Rsp
MSchG: §§ 10, 33a
1. Gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch ist die Marke nicht geschützt. Nur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht. (Abgehen von bisheriger Rsp)