ZPO: § 357
Das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Sachverständigengutachtens unterliegt - als Tatfrage - keiner Nachprüfung durch den OGH, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode besteht; eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde.