Erste Rsp zur Aktivlegitimation von Vereinsmitgliedern für die Geltendmachung von Ansprüchen des Vereins gegen andere Vereinsmitglieder
VerG 2002: §§ 5, 25
Einzelne Vereinsmitglieder können nicht "aufgrund allgemeiner Grundsätze des Gesellschaftsrechts" im eigenen Namen und ohne Erfordernis eines Mindestquorums Ansprüche des Vereins verfolgen. Die Grundsätze der actio pro socio können jedenfalls im Regelfall nicht auf den Verein übertragen werden. Vielmehr hat es dabei zu bleiben, dass nur der Verein seine Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis geltend machen kann.