Erste Rsp
PSG: §§ 14, 27
1. Gem § 14 Abs 2 PSG können die Stifter weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen. Ein Organ iSd § 14 Abs 2 bis 4 PSG (hier: Stiftungsbeirat) kann auch aus nur einem Organmitglied bestehen; bei einem solchen eingliedrigen Organ ist die von § 14 Abs 3 PSG geforderte Stimmeneinhelligkeit notwendigerweise stets gegeben. Dass die Konstituierung des Beirats abgesehen von seiner Regelung in der Stiftungsurkunde auch noch eines Willensakts der Stifterin bedarf, steht der Bejahung der Organqualität des Beirats nicht entgegen.