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Fixkostenspediteur - Aufklärungspflichten wie "reiner" Spediteur

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/526RdW 2013, 533 Heft 9 v. 17.9.2013

UGB: § 413

Auch wenn nach § 413 UGB auf den Fixkostenspediteur ausschließlich Frachtrecht anzuwenden ist, hat der Fixkostenspediteur die Beratungs- und Aufklärungspflichten über die Haftungen nach Transportrecht wie der "reine" Spediteur. Die Anordnung der Geltung des Frachtrechts bezieht sich auf die Leistungen, die der Spediteur wie ein Frachtführer erbringt, nicht jedoch auf die für den Spediteur typischen Leistungen.

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