AußStrG: § 16
FBG: §§ 12, 15
Auch wenn dem Firmenbuchgericht kein allgemeines Aufsichtsrecht über einzutragende Unternehmen zukommt und seine Prüfungspflicht nicht überspannt werden darf, so hat es doch die Anmeldung nach stRsp - infolge des Untersuchungsgrundsatzes im Firmenbuchverfahren - in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen (etwa Gläubigerschutzfragen oder Fragen bei fusionsähnlichen Vorgängen udgl). Gutachten und andere Erhebungsergebnisse, die nicht unmittelbare Eintragungsgrundlage waren, sondern lediglich eingeholt wurden, um allfällige Bedenken des Firmenbuchgerichts zu zerstreuen, sind aber nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen: In die Urkundensammlung sind nämlich nur unmittelbare Eintragungsurkunden aufzunehmen, nicht aber sog "Bewilligungsurkunden". Für die Aufnahme von Urkunden, die weder Eintragungsgrundlage waren, noch einer ausdrücklichen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, besteht kein Raum.