Im Zusammenhang mit der rückwirkend eingeführten Regelung des § 53a Bundesbahngesetz (diskriminierungsfreie Neuregelung der Anrechnung von Vordienstzeiten zur Festsetzung des Vorrückungsstichtags) stellen sich dem OGH mehrere Fragen, ua betr zwingenden Ausgleichsanspruch in Geld für die betroffenen Arbeitnehmer, Mitwirkungspflicht der Arbeitnehmer (durch Nachweis der Vordienstzeiten) und Beginn der Verjährung eines im Unionsrecht begründeten Nachzahlungsanspruchs. Aus diesem Grund hat er dem EuGH insgesamt 7 Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. OGH 27. 6. 2013, 8 ObA 20/13v.