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Zwangsstrafenverfahren - amtswegiges Verfahren

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/398RdW 2013, 387 Heft 7 v. 16.7.2013

UGB §§ 277 ff, 283

Das Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB ist ein amtswegiges Verfahren. Es gibt daher insoweit kein individuelles Antragsrecht, sondern es können nur Anregungen an das Firmenbuch herangetragen werden.

Es besteht daher keine Antragslegitimation der (sich im Konkurs befindlichen) Gesellschaft bzw deren Geschäftsführers, dem Masseverwalter die Vorlage der Jahresabschlüsse (hier: für die Jahre 2009 bis 2011) aufzutragen. Der Antrag der Gesellschaft bzw des Geschäftsführers stellt sich in Wahrheit als Versuch dar, mit den Mitteln des Firmenbuchverfahrens die Tätigkeit des Masseverwalters einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Für eine derartige Doppelgleisigkeit zu den im Insolvenzverfahren bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinschuldnerin besteht aber keinerlei gesetzliche Grundlage. Die Rechte und Pflichten der Gesellschaft im Bezug auf den Jahresabschluss werden vom Insolvenzverwalter wahrgenommen; für eine eigenständige Antragslegitimation und dementsprechend eine Parteistellung der Gesellschaft und des Geschäftsführers besteht daher kein Raum. Auch aus dieser Erwägung erweist sich der zugrunde liegende Antrag als unzulässig.

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