Ein Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem einerseits Anträge des Schuldners nach § 213 Abs 2 bis Abs 4 IO (Anträge auf Restschuldbefreiung nach Billigkeit und Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens) abgewiesen werden und gleichzeitig das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung für beendet erklärt wird, ist nach § 213 Abs 6 IO zu veröffentlichen. Die Rechtsmittelfrist gegen einen solchen Beschluss beginnt gem § 257 Abs 2 IO insgesamt bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen. OGH 4. 3. 2013, 8 Ob 8/13d.