DSG-Novelle 2013, BGBl I 2013/57. Aufgrund der EuGH-Entscheidung C-614/10 (RdW 2012/665) wird die Datenschutzkommission (DSK) nunmehr als Dienstbehörde und Personalstelle eingerichtet; die Dienstaufsicht und die fachliche Weisung über die Bediensteten der Geschäftsstelle der DSK kommt ausschließlich dem Vorsitzenden der DSK zu. Zudem wird das Unterrichtungsrecht des Bundeskanzlers nach § 38 Abs 2 DSG 2000 eingeschränkt.