Klarstellung der Rechtslage
ABGB: §§ 922 ff, 1397
Bei Veräußerung von GmbH-Gesellschaftsanteilen ist für ausdrücklich zugesagte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Gewähr zu leisten. Inwieweit bestimmte Eigenschaften zu gewährleisten sind, lässt sich immer nur anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen beurteilen.