Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art 47 Abs 1 GRC garantiert, dass einem Betroffenen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht. In den Schutzbereich fällt nur die Verletzung von (subjektiven) Rechten bzw Ansprüchen oder von Freiheiten, die durch Unionsrecht garantiert werden. Diese Rechte müssen sich entweder aus einem unionsrechtlichen Rechtsakt (jede Handlung oder Maßnahme bzw jeder Akt, der eine Rechtswirkung erzeugt) oder aber aus einem mitgliedstaatlichen Rechtsakt ergeben, der Unionsrecht umsetzt. Art 47 Abs 1 GRC gilt somit auch für Rechte, die sich aus Vorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, sofern diese Vorschriften in Umsetzung von Unionsrecht ergangen sind.