Erste Rsp betr Belehrung über die Mitwirkungspflicht nach einem Vergleich über befristete Gewährung des Pflegegeldes
BPGG § 4
Wurde in einem gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Pflegegeld ein Vergleich über die einstweilen befristete Gewährung des Pflegegeldes geschlossen, muss die Pensionsversicherungsanstalt in ihrem darauf folgenden Durchführungsbescheid die Versicherte nicht nochmals ausdrücklich über die Mitwirkungspflicht belehren und konkret zur Mitwirkung auffordern, wenn der Versicherten bereits im Zuge der Vergleichsverhandlungen im gerichtlichen Verfahren (auf Ersuchen der PVA) durch den Senatsvorsitzenden über ihren Rechtsvertreter die Belehrung erteilt wurde, dass eine Weitergewährung des befristeten Pflegegeldes davon abhängt, dass sich die hochgradig übergewichtige Versicherte unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe einer medizinisch indizierten und zumutbaren Gewichtsreduktion unterzieht (weil sich in diesem Fall der Pflegeaufwand verringert); damit wurde die Mitwirkungspflicht der Versicherten hinreichend zum Ausdruck gebracht.