BMSVG § 6
Hat der AG aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils bzw gerichtlichen Vergleichs noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis zu leisten, sind diese Beiträge gem § 6 Abs 3 BMSVG als Abfertigung direkt an den AN auszuzahlen. Aus dem Zweck dieser Bestimmung, Verwaltungskosten und unnötigen administrativen Aufwand zu sparen, folgt, dass Entgeltansprüche und BMSVG-