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Datenschutz: Unzulässige Archivierung von "gelöschten" Daten

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/153RdW 2013, 146 Heft 3 v. 18.3.2013

DSG § 28

Bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 verpflichtet den Auftraggeber, die Daten physisch zu löschen, also so unkenntlich zu machen, dass eine Rekonstruktion nicht mehr möglich ist; eine Änderung der Datenorganisation dahin gehend, dass ein gezielter Zugriff auf die betreffenden Daten ausgeschlossen ist, reicht hingegen nicht aus.

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