JN § 51
ZPO § 227
Im vorliegenden Fall machten die Kl einer einzigen Klage Ansprüche geltend, die im Verhältnis der Erfüllungskonkurrenz stehen, wobei in die Wertzuständigkeit des angerufenen BGHS Wien fallende Ansprüche mit Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs konkurrieren, die gem § 51 Abs 2 Z 10 JN in die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichts Wien fallen. Damit fehlt die in § 227 Abs 1 Z 1 ZPO geforderte Voraussetzung (Zuständigkeit des Prozessgerichts für sämtliche Ansprüche) für die Zulässigkeit einer Verbindung der unterschiedlichen Ansprüche in einer Klage und ist somit die Anspruchshäufung in einer einzigen Klage wegen Unzuständigkeit unzulässig.