PSG §§ 9, 31
Ist der Beirat der Privatstiftung ein iSd § 9 Abs 2 Z 4 PSG eingerichtetes Organ, sind dessen Mitglieder legitimiert, bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung zu beantragen.
Anspruchsvoraussetzung für die Anordnung der Sonderprüfung ist die Glaubhaftmachung von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung (§ 31 Abs 2 PSG). Soweit es um die Auslegung dieser Anspruchsvoraussetzungen geht, kann auf die einschlägige Rsp zum GmbH-Recht bzw zum Aktienrecht zurückgegriffen werden.