ABGB §§ 1053, 1151, 1168
Die dauerhafte Überlassung einer Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt ist als Kaufvertrag zu qualifizieren, die Lieferung einer auf die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittenen Individualsoftware hingegen als Werkvertrag. Wenn eine Standardsoftware mit der Abrede geliefert wird, sie an besondere Anforderungen anzupassen, liegt ein Werkvertrag vor.