In einer Vorabentscheidung zu einem schwedischen Ausgangsfall hat der EuGH den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der EU präzisiert und den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung ausgelegt. Er kam dabei zur Ansicht, dass steuerliche Sanktionen und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung aufgrund unrichtiger Angaben zur Mehrwertsteuer als Durchführung mehrerer Bestimmungen des Unionsrechts über die Mehrwertsteuer und die finanziellen Interessen der Union anzusehen sind und daher die Charta und damit das in ihr enthaltene Verbot der Doppelbestrafung zur Anwendung kommt. In der Folge führte der EuGH aus, dass der in Art 50 der Charta der Grundrechte aufgestellte Grundsatz "ne bis in idem" einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, zur Ahndung derselben Tat der Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer eine steuerliche Sanktion und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen, sofern die erste Sanktion keinen strafrechtlichen Charakter hat. EuGH 26. 2. 2013, C-617/10 , kerberg Fransson.