Für den (vollen) Anspruch auf Altersteilzeitgeld ist es bei einem Beginn der Altersteilzeit zwischen 1. 1. 2004 und 31. 8. 2009 sowie bei einer Altersteilzeitvereinbarung in der Blockzeitvariante ab dem 1. 1. 2013 erforderlich, dass der Dienstgeber eine zuvor arbeitslose Person als Ersatzarbeitskraft einstellt (oder einen zusätzlichen Lehrling aufnimmt). In zwei aktuellen Fällen hatte sich der VwGH nun näher damit auseinanderzusetzen, was unter der Wendung "zuvor arbeitslose Person" zu verstehen ist: