Der dt BGH hat ausgesprochen, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien kein entgeltlicher Zahlungsaufschub und damit keine Kreditgewährung iSd für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften des dVerbraucherkreditG bzw des dBGB ist.
BGH 6. 2. 2013, IV ZR 230/12.