Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OLG Wien hat sich der Generalanwalt mit der (unionsrechtlichen) Zulässigkeit des § 39 Abs 2 KartG 2005 beschäftigt, wonach am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen in die Akten des Kartellgerichts nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen können. Der Generalanwalt kam zu folgender Schlussfolgerung: