Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung (AEV), BGBl II 2013/56. Rückwirkend mit 1. 2. 2013 werden für den Geschäftsbereich des BMJ sowie für die Geschäftsbereiche der einzelnen OLG die Justizkonten festgelegt, auf die die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bei Abbuchung und Einziehung zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden.