Der in einem Geschäftslokal und mit eigenem Personal und eigenem Warenlager ausgeübte Handel mit Küchen- und Haushaltsutensilien gilt auch dann als aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige in der Folge ohne Personal und ohne eigenes Warenlager in kleinem Umfang einen Handel in Form der "Vermittlung und Besorgung" von Waren aller Art betreibt.