Erste Rsp des OGH zur Frage, ob der Bezug von Krankengeld durch ein Jahr unmittelbar vor dem Stichtag die Voraussetzung des § 255 Abs 3a Z 2 ASVG erfüllt
ASVG § 255 Abs 3a Z 2
Die neue Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG setzt für den Anspruch auf Invaliditätspension ua voraus, dass der Versicherte "mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war". Eine rein faktische Arbeitslosigkeit (ohne Meldung beim AMS) und ein 12-monatiger Bezug von Krankengeld unmittelbar vor dem Stichtag können das zwingende Erfordernis einer Arbeitslosmeldung iSd § 12 AlVG nicht ersetzen. Es liegt diesbezüglich auch keine Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen wäre.