BVergG § 334 Abs 7, Abs 8
VbVG § 5 Abs 2, Abs 3
Öffentliche Auftraggeber, die Leistungen unzulässigerweise in mehrere Aufträge aufteilen und so Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vermeiden, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen.
BVergG § 334 Abs 7, Abs 8
VbVG § 5 Abs 2, Abs 3
Öffentliche Auftraggeber, die Leistungen unzulässigerweise in mehrere Aufträge aufteilen und so Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vermeiden, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen.