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Versicherungsbedingungen - Inhaltskontrolle

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/81RdW 2013, 80 Heft 2 v. 19.2.2013

Klarstellung der Rechtslage

ABGB § 879

Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die "nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt", jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. § 879 Abs 3 ABGB geht von einem sehr engen Begriff der "Hauptleistung" aus.

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