Klarstellung der Rechtslage
ABGB § 879
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die "nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt", jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. § 879 Abs 3 ABGB geht von einem sehr engen Begriff der "Hauptleistung" aus.