VersVG § 97
Die Frage, wann bei einer Neuwertversicherung die Verwendung der Entschädigungszahlung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung "gesichert" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entscheidet sich nach Treu und Glauben. Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden, sondern es muss ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung bestehen.