RL 2005/29/EG : Art 3, Art 5 bis Art 9, Anhang I
UWG §§ 33a ff
Fällt eine Geschäftspraxis (hier: Ausverkauf) nicht unter Anhang I der RL 2005/29/EG (RL über unlautere Geschäftspraktiken), darf sie von einem nationalen Gericht nicht allein aus dem Grund untersagt werden, weil sie nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt worden ist. Vielmehr hat das Gericht vor einem derartigen Verbot diese Praxis selbst anhand der Kriterien der Art 5 bis 9 der RL 2005/29/EG auf ihre Unlauterkeit zu prüfen.