Klarstellung aus Gründen der Rechtssicherheit
PSG § 27 Abs 2
Nach § 27 Abs 2 PSG hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Nach den Gesetzesmaterialien sind jene Beteiligten antragsberechtigt, die ein rechtliches Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Privatstiftung haben. Dazu gehörten die Stiftungsorgane und deren Mitglieder, aber auch Begünstigte.