AußStrG § 62
PSG § 19
1. Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig; Gleiches gilt nach § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG für Entscheidungen über Gebühren.
AußStrG § 62
PSG § 19
1. Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig; Gleiches gilt nach § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG für Entscheidungen über Gebühren.