GmbHG §§ 82, 83
1. Bei dem Dritt- bzw Fremdvergleich zur Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorliegt, sind nicht nur die konkreten Konditionen einzubeziehen, sondern va auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre.