Die beweisrechtlichen Bestimmungen der ZPO statuieren unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei, über Antrag des Beweisführers Urkunden vorzulegen. In der Praxis wird bisweilen versucht, unter Berufung auf diese Bestimmungen die Vorlage der Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen zu erwirken. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Hürden hierbei zu bewältigen sind.